Wenn Sie in den vergangenen Wochen Newsletter, LinkedIn-Feeds oder Fachartikel zum Thema KI-Regulierung verfolgt haben, sind Ihnen vermutlich zwei Daten begegnet, die im selben Atemzug genannt werden: der 22. Juli 2026 und der 2. August 2026. Beide betreffen die Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte. Beide werden häufig verwechselt. Und genau diese Verwechslung sorgt aktuell für unnötige Verunsicherung bei vielen mittelständischen Unternehmen, die eigentlich nur wissen wollen: Muss ich jetzt etwas tun, und wenn ja, was?

Die kurze Antwort vorab: Der 22. Juli ist wichtig, aber nicht in der Form, wie er oft dargestellt wird. Der eigentlich verbindliche Termin mit Bußgeldrisiko ist der 2. August 2026. Wer beide Daten sauber auseinanderhält, spart sich in den kommenden Wochen einiges an Nervenaufwand.

Zwei Termine, ein Missverständnis

Am 10. Juni 2026 hat das EU-AI-Office die finale Fassung des "Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content" veröffentlicht. Unternehmen, die sich als sogenannte "Erst-Unterzeichner" (initial signatories) registrieren möchten, können das bis zum 22. Juli 2026, 18:00 Uhr MESZ tun. Wer diesen Termin verpasst, ist keineswegs ausgeschlossen: Eine Unterzeichnung ist auch danach jederzeit über ein E-Mail-Formular möglich, nur eben nicht mehr als "Erst-Unterzeichner".

Entscheidend ist dabei ein Detail, das in vielen Beiträgen untergeht: Der Code ist ausdrücklich freiwillig. Die EU-Kommission selbst bezeichnet ihn als "voluntary tool", das keine über den AI Act hinausgehenden Pflichten, keine neuen Anforderungen und keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erzeugt. Wer nicht unterschreibt, begeht damit keinen automatischen Verstoß gegen irgendetwas.

Der Code of Practice ist ein "voluntary tool" - er soll die Einhaltung von Art. 50 AI Act erleichtern und nachweisbar machen, erzeugt aber selbst keine zusätzlichen rechtlichen Pflichten.

Der eigentlich harte, gesetzliche Termin ist ein anderer: Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (AI Act) verbindlich - und zwar unabhängig davon, ob ein Unternehmen den Code unterzeichnet hat oder nicht. Diese Pflicht ist auch vom sogenannten Digital Omnibus, der einige andere Fristen im AI Act auf Dezember 2027 beziehungsweise August 2028 verschoben hat, ausdrücklich nicht angetastet worden. Der 2. August bleibt stehen.

Für Ihr Unternehmen heißt das: Der 22. Juli ist ein guter Anlass, sich mit dem Thema zu befassen - nicht, weil an diesem Tag eine Pflicht entsteht, sondern weil ab diesem Zeitpunkt praktisch nur noch drei Wochen bis zum eigentlichen Stichtag bleiben. Wer die Zeit bis dahin nutzt, um die eigene Kennzeichnungspraxis zu prüfen, ist am 2. August entspannt. Wer wartet, gerät in Zeitdruck.

Diese Verwechslung von freiwilligem Code und verbindlicher Pflicht ist übrigens kein Nischenproblem einzelner Blogbeiträge, sondern wird in mehreren Fachquellen ausdrücklich als verbreitetes Missverständnis benannt. Das ist nachvollziehbar: Beide Regelungen betreffen denselben Themenkomplex, beide werden vom EU-AI-Office beziehungsweise der EU-Kommission getragen, und beide liegen zeitlich nur zwei Wochen auseinander. Wer aus zweiter Hand von "der Frist im Juli oder August" hört, kann kaum unterscheiden, ob damit eine freiwillige Registrierung oder eine gesetzliche Pflicht gemeint ist. Genau deshalb lohnt sich an dieser Stelle die saubere Trennung: Der 22. Juli betrifft eine Unterschrift, der 2. August betrifft Ihr tatsächliches Handeln.

Sie wissen nicht genau, wo in Ihrem Unternehmen KI-generierte Inhalte überhaupt eine Kennzeichnung brauchen? In einem kurzen Gespräch schauen wir gemeinsam auf Ihre konkreten Anwendungsfälle - unverbindlich und auf den Punkt.

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Was der Code of Practice eigentlich regelt

Der Code richtet sich an drei Zielgruppen: Anbieter generativer KI-Systeme, die synthetisches Audio, Bild, Video oder Text erzeugen, gewerbliche Einsetzer solcher Systeme sowie Technologieanbieter von Kennzeichnungs-, Erkennungs-, Wasserzeichen- oder Provenienzlösungen. Für die meisten mittelständischen Unternehmen ist vor allem die zweite Gruppe relevant - man nutzt generative KI-Werkzeuge im eigenen Marketing oder Kundenservice, entwickelt sie aber nicht selbst.

Inhaltlich unterscheidet der Code zwei Ebenen der Kennzeichnung. Für die technische, maschinenlesbare Markierung von KI-Outputs wird C2PA (Content Credentials) als bislang einzige Technologie genannt, die die im Code definierten Kriterien für digital signierte Metadaten erfüllt. Ergänzend werden CAWG-Metadaten-Assertions und IPTC-Provenienzstandards empfohlen, dazu unsichtbare Wasserzeichen als zusätzliche maschinenlesbare Markierung. Diese technische Ebene betrifft in erster Linie die Anbieter der KI-Systeme selbst - also etwa die Hersteller von Bildgeneratoren oder Sprachmodellen - und weniger die Unternehmen, die diese Werkzeuge im Alltag einsetzen.

Für die zweite, sichtbare Ebene der Kennzeichnung sieht der Code einheitliche, von der EU standardisierte Icons beziehungsweise Symbole plus begleitenden Hinweistext vor, damit Menschen KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte erkennen können. Anbieter, die den Code unterzeichnen, sollen zudem ab Februar 2027 öffentlich zugängliche, kostenlose Erkennungssysteme bereitstellen, mit denen sich KI-generierte Inhalte verifizieren lassen.

Wichtig für die Einordnung: Es gibt einen weiteren, deutlich älteren "General-Purpose AI Code of Practice" aus dem Jahr 2025, der sich mit Sicherheit und systemischen Risiken bei großen KI-Modellen befasst und den unter anderem Anthropic, Google, Microsoft, OpenAI und Amazon unterzeichnet haben - Meta hingegen nicht. Dieser Code ist mit dem hier behandelten Transparenz-Code für KI-generierte Inhalte nicht identisch und sollte in der internen Kommunikation nicht vermischt werden.

Für die konkrete Frage, wer den neuen Transparenz-Code tatsächlich unterschrieben hat, gibt es derzeit keine öffentlich einsehbare, verifizierte Unterzeichnerliste. Das ist für die praktische Arbeit im Mittelstand aber ohnehin von untergeordneter Bedeutung: Wie oben beschrieben, entsteht die eigentliche Pflicht nicht durch eine Unterschrift, sondern direkt aus Artikel 50 AI Act. Ob ein großer Anbieter wie ein bestimmter Bildgenerator oder ein Sprachmodell-Hersteller den Code unterzeichnet hat oder nicht, ändert nichts daran, dass Sie als Einsetzer dieser Werkzeuge Ihre eigenen Kennzeichnungspflichten erfüllen müssen.

Was Artikel 50 AI Act konkret verlangt

Damit Sie einschätzen können, wo in Ihrem Betrieb überhaupt Handlungsbedarf besteht, lohnt sich ein Blick auf die vier Absätze von Artikel 50, die den eigentlichen gesetzlichen Kern bilden:

Absatz 2 - Chatbot-Kennzeichnung: Nutzern muss erkennbar gemacht werden, dass sie mit einem KI-System interagieren und nicht mit einem Menschen. Betrifft praktisch jeden Chatbot auf Ihrer Website oder in Ihrem Kundenservice.

Absatz 4, erster Teil - Deepfake-Kennzeichnung: Realistisch wirkende, KI-erzeugte oder KI-veränderte Bilder, Videos oder Audioinhalte von realen Personen, Orten oder Ereignissen müssen als solche gekennzeichnet werden.

Absatz 4, zweiter Teil - Text zu Themen von öffentlichem Interesse: KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse benötigen grundsätzlich eine Kennzeichnung.

Absatz 5 - technische Markierung: KI-Outputs sollen maschinenlesbar und als solche erkennbar markiert werden - dies betrifft in erster Linie Anbieter der zugrundeliegenden Systeme.

Eine Ausnahme in Absatz 4 ist für viele Unternehmen im Content-Marketing besonders relevant: Die Kennzeichnungspflicht für Text entfällt, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung beziehungsweise redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung dafür trägt. Nutzen Sie KI also als Entwurfshilfe und überarbeiten, prüfen und geben Sie den Text anschließend selbst frei, bleibt dieser Text in aller Regel kennzeichnungsfrei.

Was das für Ihren Mittelstandsbetrieb konkret bedeutet

Übersetzt in den betrieblichen Alltag dürften für die meisten mittelständischen Unternehmen drei Bereiche im Vordergrund stehen: Chatbots auf der eigenen Website oder in der Kundenkommunikation, KI-generierte oder KI-bearbeitete Produktbilder und Social-Media-Grafiken sowie KI-gestützte Marketingtexte.

Beim Chatbot ist die Sache vergleichsweise klar: Ein kurzer Hinweis wie "Hallo, ich bin der KI-Assistent von [Unternehmen]" erfüllt in der Regel die Anforderung aus Absatz 2. Bei Bild- und Videoinhalten ist die Lage strenger - hier braucht es in der Regel einen sichtbaren Hinweis, etwa in Bildunterschrift oder Caption, wenn ein Bild erkennbar KI-generiert oder KI-verändert wurde und reale Personen, Orte oder Ereignisse realistisch darstellt. Die technische, maschinenlesbare Markierung über Wasserzeichen oder C2PA-Metadaten ist dabei überwiegend Aufgabe der Tool-Anbieter wie den Herstellern von Bildgeneratoren, nicht Ihre Aufgabe als Nutzer dieser Werkzeuge.

Bei Marketingtexten greift, wie oben beschrieben, häufig die redaktionelle Ausnahme. Wenn in Ihrem Content-Prozess ein Mensch den KI-Entwurf liest, überarbeitet und final freigibt, entfällt für diesen Text die Kennzeichnungspflicht. Das betrifft einen großen Teil der typischen Anwendungsfälle im Content-Marketing - von Blogartikeln über Newsletter bis zu Produktbeschreibungen.

Sie möchten wissen, ob Ihr aktueller Content-Prozess die redaktionelle Ausnahme sauber erfüllt - oder wo noch nachgeschärft werden sollte? Lassen Sie uns das gemeinsam durchgehen.

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Ein praktischer erster Schritt, der sich in der Praxis bewährt hat, ist eine schlichte KI-Inventur: Wo genau setzen Sie generative KI überhaupt ein? Das betrifft nicht nur die offensichtlichen Werkzeuge wie ChatGPT oder Bildgeneratoren, sondern auch KI-Funktionen, die längst in CRM-Systemen, E-Mail-Programmen oder Social-Media-Tools eingebettet sind, oft ohne dass es im Team bewusst wahrgenommen wird. Erst wenn Sie wissen, wo KI tatsächlich zum Einsatz kommt, lässt sich beurteilen, wo überhaupt eine Kennzeichnungspflicht greifen könnte.

Auch die Frage, wer im rechtlichen Sinne "Anbieter" und wer "Einsetzer" eines KI-Systems ist, verdient an dieser Stelle einen kurzen Hinweis: Diese Abgrenzung ist im AI Act im Einzelfall komplex und hängt unter anderem davon ab, ob Sie ein bestehendes Modell lediglich nutzen oder es in eigener Verantwortung wesentlich verändern und unter eigenem Namen anbieten. Die Aussage, dass die meisten Mittelständler nur als Einsetzer auftreten, ist daher eine vereinfachte Einordnung für die tägliche Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall - insbesondere dann nicht, wenn Sie selbst KI-Funktionen in eigene Produkte integrieren und diese an Dritte weitergeben.

Bußgelder und die Erleichterungen durch den Digital Omnibus

Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 können laut AI Act mit Bußgeldern bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden - es gilt jeweils der höhere Betrag. Das ist die mittlere von drei Bußgeldstufen im AI Act; die oberste Stufe, die für verbotene Praktiken gilt, reicht bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Das klingt zunächst nach einer erheblichen Hausnummer, und das ist es auch - allerdings sieht der Digital Omnibus für kleine und mittlere Unternehmen sowie neu auch für sogenannte "Small-Mid-Caps" reduzierte, proportionale Anforderungen vor. Als Small-Mid-Cap gilt dabei ein Unternehmen mit bis zu 749 Mitarbeitenden und entweder bis zu 150 Millionen Euro Jahresumsatz oder bis zu 129 Millionen Euro Bilanzsumme. Für diese Unternehmen sind unter anderem eine vereinfachte Dokumentation sowie tendenziell die Anwendung des niedrigeren Bußgeldbetrags statt des Prozentsatzes vorgesehen. Zusätzlich ist eine rund 30-tägige Nachbesserungsfrist mit Verwarnung vorgesehen, bevor tatsächlich sanktioniert wird.

Das ändert nichts an der grundsätzlichen Pflicht ab dem 2. August 2026, mildert aber das Risiko für den klassischen Mittelstand spürbar ab. Wichtig ist dabei auch: Nicht-Unterzeichnung des Codes ist kein automatischer Verstoß. Wer den Code nicht unterschreibt, muss die Einhaltung von Artikel 50 lediglich anderweitig nachweisen können und riskiert dabei tendenziell mehr Rückfragen und Prüfungen durch die zuständigen Marktüberwachungsbehörden - im Zweifel auch eine individuelle Gap-Analyse durch die Behörde.

Eine weitere Erleichterung betrifft konkret die technische Wasserzeichenpflicht: KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr oder Betrieb waren, erhalten für die technische Markierungspflicht eine Übergangsfrist von rund vier Monaten bis zum 2. Dezember 2026. Neue Systeme, die erst ab dem 2. August 2026 eingeführt werden, müssen dagegen sofort kennzeichnen. Für die meisten Mittelständler als Nutzer bestehender Tools dürfte diese Übergangsfrist eine gewisse Verschnaufpause bedeuten - für die sichtbare Nutzer-Kennzeichnung, etwa beim Chatbot oder bei Bildunterschriften, gilt der 2. August allerdings unverändert.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Fassen wir die praktischen Schritte zusammen, die sich aus den vorliegenden Fristen ergeben. Erstens: Verschaffen Sie sich einen Überblick, wo in Ihrem Unternehmen generative KI überhaupt zum Einsatz kommt - von der offensichtlichen Chatbot-Lösung bis zu unscheinbaren KI-Funktionen in bestehender Software. Zweitens: Prüfen Sie für jeden dieser Anwendungsfälle, ob und in welcher Form eine Kennzeichnung nach Artikel 50 nötig ist - und ob für Textinhalte die redaktionelle Ausnahme greift, weil ohnehin ein Mensch den Inhalt prüft und freigibt. Drittens: Klären Sie bei sichtbaren Bild- und Videoinhalten, wie eine unkomplizierte, aber rechtssichere Kennzeichnung in Ihrer bestehenden Content-Produktion aussehen kann.

Die Unterzeichnung des Code of Practice selbst ist für die allermeisten mittelständischen Unternehmen kein notwendiger Schritt, da Sie in der Regel nicht als "Anbieter" von KI-Systemen im Sinne des AI Act auftreten, sondern als Einsetzer bestehender Werkzeuge. Konformität mit Artikel 50 erreichen Sie über Ihre eigene Kennzeichnungspraxis, nicht über eine Unterschrift unter den freiwilligen Code. Der 22. Juli ist damit vor allem ein guter Merkposten im Kalender - ein Anlass, die eigene Praxis rechtzeitig vor dem 2. August zu prüfen, statt ihn mit einer eigenen, für Ihr Unternehmen gar nicht bestehenden Frist zu verwechseln.

Sie möchten die Kennzeichnungspflicht nicht nebenbei "irgendwie" mitlaufen lassen, sondern einmal sauber und mit klarem Blick auf Ihre Prozesse klären? Wir unterstützen Sie dabei, praxisnah und ohne unnötige Bürokratie.

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Der 2. August 2026 rückt näher, unabhängig davon, wie viel Aufmerksamkeit der 22. Juli in den kommenden Wochen noch bekommt. Wer die Zwischenzeit nutzt, um die eigene KI-Nutzung einmal nüchtern zu kartieren und die Kennzeichnungspraxis entsprechend anzupassen, hat am Stichtag nichts zu befürchten - unabhängig davon, ob ein freiwilliger Code unterschrieben wurde oder nicht.