Am 7. September 2026 hat Chinas Oberster Volksgerichtshof (Supreme People's Court, SPC) ein Dokument veröffentlicht, das in deutschen Marketing- und HR-Abteilungen bislang kaum Beachtung gefunden hat, aber genau dort hingehört: die "Opinions of the Supreme People's Court on Trying Cases Involving Artificial Intelligence Disputes" – die erste landesweite richterliche Leitlinie Chinas zu KI-Streitigkeiten. Fünf Teile, 24 Artikel, und mittendrin ein Thema, das jedes Unternehmen betrifft, das schon einmal ein Testimonial-Video mit synthetischer Stimme, einen KI-Avatar für den Kundenservice oder ein Schulungsvideo mit digital nachgebildeten Mitarbeitenden produziert hat: KI-Face-Swapping und Voice-Cloning.

Bevor wir tiefer einsteigen, eine Präzisierung, die in der öffentlichen Debatte häufig verloren geht: Es handelt sich nicht um ein Einzelfall-Urteil im engeren Sinn, sondern um eine übergreifende richterliche Leitlinie – eine Auslegungshilfe für Gerichte, die auf dem bestehenden chinesischen Zivilgesetzbuch aufbaut. Die Formulierung "Chinas oberstes Gericht urteilte" ist deshalb leicht ungenau; korrekt ist: Das SPC erließ eine Leitlinie beziehungsweise Opinion. Für die praktische Relevanz macht das kaum einen Unterschied – aber für die juristische Einordnung schon, und genau darum soll es in diesem Artikel gehen. Wir ordnen ein, was in China tatsächlich geregelt wurde, wie sich das zur EU und den USA verhält, und vor allem: was das für Ihre eigenen Marketing- und HR-Videos in Deutschland, Österreich oder der Schweiz bedeutet – selbst wenn kein einziges Wort davon direkt für Sie gilt.

Was am 7. September 2026 wirklich passiert ist

Die SPC-Opinion ist kein neues Gesetz, sondern eine Leitlinie, die auf bereits bestehenden Regeln aufsetzt – insbesondere auf den im chinesischen Zivilgesetzbuch (Civil Code) verankerten Persönlichkeitsrechten an Name, Bildnis, Stimme und Ruf. Neu ist, dass diese Rechte nun explizit und landesweit einheitlich auf KI-generierte Inhalte angewendet werden. Für Gerichte in ganz China ist damit erstmals klar formuliert, wie mit Streitfällen rund um Deepfakes, Voice-Cloning und digitale Klone umzugehen ist – ein Novum, das die bisherige Rechtsprechungspraxis vereinheitlicht, statt Provinz für Provinz unterschiedliche Maßstäbe zuzulassen.

Die Leitlinie adressiert zwei Szenarien, die für Unternehmen außerhalb Chinas erstaunlich vertraut klingen: KI-Face-Swapping und Voice-Cloning (im chinesischen Original als AI换脸拟声 bezeichnet) sowie die "KI-Wiederbelebung Verstorbener" (AI复活逝者). Beide Phänomene sind längst keine Science-Fiction-Randnotiz mehr, sondern Alltag in Marketing-Abteilungen, die mit synthetischen Testimonials arbeiten, und in HR-Teams, die Schulungsvideos mit digital reproduzierten Mitarbeitenden produzieren, um Produktionskosten zu senken oder Content schneller zu skalieren.

Zwei Szenarien, die jedes Marketing-Team kennt

Die Kernregel der SPC-Leitlinie lässt sich, sinngemäß zusammengefasst aus den vorliegenden Presseberichten, so beschreiben: Wird die Stimme oder das Abbild einer Person ohne deren Einwilligung als Trainingsmaterial genutzt, um daraus ein identifizierbares, synthetisches Ergebnis zu erzeugen und zu verbreiten, liegt eine Verletzung des Namens-, Bildnis- oder Stimmrechts vor – rechtlich verankert als Persönlichkeitsrecht im chinesischen Zivilgesetzbuch.

Sinngemäße Kernaussage der SPC-Leitlinie vom 7. September 2026, wie sie in mehreren internationalen Presseberichten wiedergegeben wird: Wer Stimme oder Abbild einer Person ohne Einwilligung als KI-Trainingsmaterial nutzt und daraus ein identifizierbares, synthetisches Ergebnis erzeugt und verbreitet, verletzt deren Namens-, Bildnis- oder Stimmrecht. Ein offizieller Volltext der Opinion lag zum Zeitpunkt der Recherche nicht vor, weshalb dies als Paraphrase aus Sekundärquellen und nicht als wörtliches Zitat zu verstehen ist.

Übersetzt in den Alltag deutscher Unternehmen bedeutet das: Der Kundenservice-Bot, der mit der geklonten Stimme einer echten Mitarbeiterin spricht, das Erklärvideo mit dem digital verjüngten Gesicht eines ehemaligen Kollegen, das synthetische Testimonial eines zufriedenen Kunden, dessen Stimme eigentlich nur für ein einziges Interview aufgenommen wurde – all das sind exakt die Szenarien, die die chinesische Leitlinie im Blick hat. Und selbst wenn Ihr Unternehmen ausschließlich in Deutschland tätig ist: Die zugrundeliegenden Rechtsfragen – wessen Stimme, wessen Gesicht, wessen Einwilligung – sind universell. Was in Peking als Präzedenz gilt, ist ein Signal für die Richtung, in die sich Rechtsprechung weltweit bewegt.

Bemerkenswert ist zudem, dass der Schutz nicht mit dem Tod endet. Angehörige Verstorbener können nach der neuen Leitlinie gegen eine unautorisierte digitale Nachbildung – etwa einen Avatar oder eine geklonte Stimme eines verstorbenen Familienmitglieds – zivilrechtlich vorgehen. Für Unternehmen, die etwa ehemalige Gründerfiguren oder verstorbene Führungskräfte in Imagefilmen "auftreten" lassen wollen, ist das ein Szenario, das bislang kaum jemand auf dem Schirm hatte.

Der Präzedenzfall und die Plattform-Haftung

Die SPC-Leitlinie kommt nicht aus dem Nichts. Sie baut auf einem konkreten Fall auf, der bereits im April 2024 vor dem Beijing Internet Court verhandelt wurde – dem ersten chinesischen "AI-Stimmverletzungs-Fall". Klägerin war die Synchronsprecherin Yin XX, deren Stimme ohne ihre Zustimmung geklont und anschließend auf einer Plattform kommerziell verkauft wurde. Das Gericht entschied, dass die Persönlichkeitsrechte am eigenen Stimm-Merkmal auch für KI-generierte, identifizierbare Stimmen gelten – ein Grundsatz, der zunächst nur für diesen einen Fall galt, aber weitreichende Signalwirkung entfaltete.

Das Urteil sprach der Klägerin einen Schadensersatz von 250.000 Yuan zu, umgerechnet rund 34.507 US-Dollar. Es wurde rechtskräftig, ohne dass eine Berufung eingelegt wurde. Am 26. Mai 2025, anlässlich des fünften Jahrestags des Civil Code, erklärte das SPC diesen Fall offiziell zum "Typical Case" – eine Einordnung, die in China bedeutet, dass der Fall als Referenz für vergleichbare Streitigkeiten landesweit herangezogen werden soll. Die SPC-Opinion vom September 2026 kodifiziert diese Linie nun weiter und macht aus einem einzelnen Präzedenzfall eine systematische, landesweit geltende Leitlinie für Gerichte.

Wichtig für die Einordnung: Die Zahlen aus dem Beijing-Fall (250.000 Yuan) beziehen sich auf diesen konkreten Einzelfall aus dem Jahr 2024, nicht auf die neue, umfassendere Leitlinie selbst. Beide Ereignisse – der Präzedenzfall und die spätere Kodifizierung – gehören zusammen, sind aber rechtlich zwei unterschiedliche Dinge: ein Gerichtsurteil mit konkretem Schadensersatz auf der einen Seite, eine richterliche Leitlinie für zukünftige Fälle auf der anderen.

Ein Aspekt der SPC-Leitlinie verdient besondere Aufmerksamkeit, weil er über die klassische Frage "Wer haftet für den Content?" hinausgeht: KI-Anbieter und Plattformen können mithaftbar gemacht werden, wenn sie über rechtsverletzende, KI-generierte Inhalte informiert werden und nicht rechtzeitig handeln. Es handelt sich faktisch um eine Notice-and-Takedown-Pflicht, wie man sie aus dem Urheberrecht kennt, nun übertragen auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch KI-Klone. Und wer gezielt per Prompt rechtsverletzende Inhalte "heraufbeschwört" – also bewusst versucht, ein KI-Tool zur Erzeugung eines identifizierbaren, nicht autorisierten Klons zu bewegen – haftet nach der Leitlinie ebenfalls persönlich, unabhängig von der Plattform.

Für Unternehmen, die KI-Avatar-Tools, Voice-Cloning-Software oder Video-Generatoren im Marketing oder in der internen Kommunikation einsetzen, ergibt sich daraus eine doppelte Verantwortung: Man haftet selbst für die Nutzung, und der Tool-Anbieter kann zusätzlich in die Pflicht genommen werden, sobald ein Verstoß gemeldet wird. Das verändert auch die Auswahl der eingesetzten Software – ein seriöser Anbieter mit funktionierendem Melde- und Reaktionsprozess ist nicht nur aus Compliance-Sicht sinnvoll, sondern reduziert auch das eigene Haftungsrisiko im Streitfall.

Sie setzen bereits KI-Avatare oder Voice-Cloning in Marketing oder HR ein – oder planen es? Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, wie Sie Einwilligungsprozesse und Freigabe-Workflows so gestalten, dass Sie auf der sicheren Seite bleiben.

Kostenloses Erstgespräch vereinbaren

Der internationale Rechtsvergleich: China, EU und USA

Wer die chinesische Leitlinie isoliert betrachtet, unterschätzt ihre Bedeutung. Interessant wird es erst im Vergleich zu den Ansätzen, die in der EU und den USA gelten – denn die drei großen Rechtsräume verfolgen fundamental unterschiedliche Strategien im Umgang mit KI-Klonen.

Der chinesische Ansatz ist direkt und gerichtlich-zivilrechtlich geprägt: Haftung über das Persönlichkeitsrecht, ergänzt um eine Plattform-Mithaftung bei Nichtreaktion auf Meldungen. Es geht primär um die Frage, ob eine Handlung ein bestehendes Recht verletzt – nicht in erster Linie darum, ob der Inhalt gekennzeichnet wurde.

Die EU setzt dagegen primär auf Transparenz statt auf ein grundsätzliches Verbot. Der EU AI Act schreibt in Artikel 50 Absatz 4 vor, dass Deepfakes – definiert in Artikel 3 Absatz 60 als KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die real wirken – von Anbietern und Deployern klar als KI-generiert gekennzeichnet werden müssen. Diese Transparenzpflichten gelten seit dem 2. August 2026. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ausfällt. Die EU-Kommission hat zudem einen Entwurf für einen "Code of Practice on Transparency of AI-generated Content" vorgelegt, der als Übergangslösung unter anderem ein sichtbares Label mit dem Kürzel "AI" beziehungsweise landessprachlich "KI" vorschlägt.

Entscheidend ist hier eine Unterscheidung, die in der Praxis häufig übersehen wird: Die EU-Kennzeichnungspflicht ist etwas anderes als die Einwilligung der geklonten Person. Ein KI-Label ersetzt nicht die Zustimmung des Mitarbeitenden oder Kunden, dessen Stimme oder Gesicht verwendet wird – beide Pflichten bestehen parallel und unabhängig voneinander. Ein korrekt gekennzeichnetes Video kann trotzdem eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn keine wirksame Einwilligung vorliegt.

Die USA wiederum haben bislang keinen einheitlichen Bundes-Ansatz, sondern einen Flickenteppich aus Einzelstaatengesetzen. Der Tennessee "ELVIS Act", in Kraft seit dem 1. Juli 2024, regelt unautorisierte digitale Replikate von Stimme und Abbild – auch bei lebenden Personen – und macht, anders als vergleichbare Gesetze in Kalifornien oder Illinois, sogar Tool- und Software-Anbieter haftbar, deren "primärer Zweck" die Erstellung unautorisierter digitaler Replikate ist. Kaliforniens AB 1836, unterzeichnet am 17. September 2024 und in Kraft seit dem 1. Januar 2025, erweitert postmortale Persönlichkeitsrechte auf digitale Replikate Verstorbener – und zwar bis zu 70 Jahre nach deren Tod, mit einem gesetzlichen Mindestschadenersatz von 10.000 US-Dollar oder dem tatsächlichen Schaden, je nachdem, was höher ausfällt.

Drei Rechtsräume, drei Philosophien: China setzt auf direkte zivilrechtliche Haftung plus Plattform-Verantwortung, die EU auf Transparenzpflichten bei gleichzeitig fortbestehender Einwilligungspflicht, die USA auf einen wachsenden, aber uneinheitlichen Flickenteppich einzelstaatlicher Gesetze. Für ein deutsches Unternehmen, das global agiert oder internationale Stimmen und Gesichter in seinem Content verwendet, bedeutet das: Es reicht nicht, nur eine dieser drei Logiken im Blick zu haben.

Was das für deutsche Marketing- und HR-Abteilungen bedeutet

In Deutschland selbst gibt es aktuell keine dem Beijing-Fall vergleichbare, konkrete Gerichtsentscheidung zu KI-geklonten Mitarbeiterstimmen oder -gesichtern im Marketing- oder HR-Kontext. Die rechtliche Einordnung basiert stattdessen auf bestehenden, allgemeinen Grundsätzen: dem Recht am eigenen Bild nach den §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz (KUG) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1 und 2 Grundgesetz, sowie der DSGVO, die biometrische Daten als besondere Kategorie personenbezogener Daten einstuft. Nach herrschender Meinung gilt dieser Schutz auch für KI-generierte, erkennbare Abbildungen – auch wenn es sich dabei, anders als in China, um eine Analogie aus bestehenden Grundsätzen handelt und nicht um eine explizite, höchstrichterlich bestätigte Regel für KI-Fälle.

Ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig übersehen wird: Eine bereits erteilte Einwilligung – etwa für ein klassisches Teamfoto auf der Firmen-Website – deckt nach deutscher Rechtsprechungspraxis nicht automatisch eine spätere KI-Verfremdung oder eine neue digitale Nutzung wie ein Avatar-Video ab. Einwilligungen sind zweckgebunden. Wer das Foto eines Mitarbeitenden für die "Über uns"-Seite verwenden durfte, darf daraus nicht ohne Weiteres einen sprechenden KI-Avatar für ein Werbevideo erzeugen. Einwilligungen sollten deshalb schriftlich, konkret zweckgebunden und widerruflich gestaltet sein – idealerweise mit einer klaren Formulierung, für welchen Zeitraum und welchen Verwendungszweck sie gilt, etwa "internes Schulungsvideo Q1/2027" statt einer pauschalen Freigabe "für Marketingzwecke".

Auch die Mitbestimmung der Belegschaft spielt eine Rolle, die viele Unternehmen unterschätzen. Nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind – ein Kriterium, das beim Einsatz von KI-Avataren oder -Klonen von Mitarbeitenden durchaus relevant werden kann, etwa wenn ein digitaler Zwilling eines Vertriebsmitarbeiters in Kundengesprächen "auftritt" oder Leistungsdaten in die Avatar-Erstellung einfließen. Zusätzlich hat der Betriebsrat nach § 80 Absatz 3 BetrVG das Recht, bei KI-Themen Sachverständige hinzuzuziehen. Wer KI-Avatare oder Klon-Stimmen im Betrieb einführen will, sollte den Betriebsrat frühzeitig informieren und im Zweifel eine Betriebsvereinbarung abschließen – das vermeidet nicht nur Konflikte, sondern schafft auch eine belastbare rechtliche Grundlage.

Unsicher, ob Ihre bestehenden Einwilligungen und Verträge KI-Nutzung von Bild und Stimme wirklich abdecken? Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam, wo Nachholbedarf besteht.

Jetzt Termin sichern

Für den Mittelstand lassen sich aus alledem konkrete Handlungsschritte ableiten. Erstens: Vor jeder Nutzung von Stimme oder Gesicht eines Mitarbeitenden oder Kunden für KI-Avatare, synthetische Testimonials oder geklonte Schulungsvideos sollte eine ausdrückliche, schriftliche und zweckgebundene Einwilligung eingeholt werden. Zweitens: Die Nutzung sollte zeitlich befristet und auf den konkreten Verwendungszweck beschränkt werden, mit einer klaren Widerrufsmöglichkeit für die betroffene Person – ein Prinzip, das sich fast eins zu eins aus dem Civil-Code-Ansatz Chinas ableiten lässt, der Persönlichkeitsrechte auch nach der Erstnutzung weiter schützt. Drittens: Die EU-Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 AI Act ist strikt von der Einwilligungspflicht zu trennen – ein "KI-generiert"-Label ersetzt nicht die erforderliche Zustimmung der geklonten Person, beide Pflichten bestehen nebeneinander.

Viertens: Arbeits- und Freelancer-Verträge sollten um eine Klausel zur KI-Nutzung von Bild und Stimme ergänzt werden, die Umfang, Dauer, Widerrufsrecht und Vergütung bei Weiternutzung nach Vertragsende regelt – die meisten bestehenden Standardverträge decken dieses Szenario schlicht nicht ab, weil es bei ihrer Formulierung noch keine praktische Rolle spielte. Fünftens: Unternehmen, die bereits KI-Avatare oder Klon-Stimmen einsetzen – etwa Kundenservice-Bots mit der Stimme eines Firmenmitarbeiters, Erklärvideos mit digital erzeugten Sprecherinnen oder synthetische Testimonials – sollten ein internes Review durchführen: Liegt eine wirksame, zweckgebundene Einwilligung vor? Ist die Nutzung noch vom ursprünglichen Zweck gedeckt? Ist eine KI-Kennzeichnung vorhanden, wo sie erforderlich ist?

Wichtig bleibt dabei eine ehrliche Einschätzung der Faktenlage: Belastbare, aktuelle Zahlen dazu, wie viele deutsche oder DACH-Mittelständler bereits KI-Avatare oder Klon-Stimmen einsetzen, liegen nicht vor. Die häufig gehörte Beobachtung "immer mehr Unternehmen setzen KI-Avatare ein" bleibt eine plausible Trendbeschreibung, keine belegte Statistik – und sollte auch in der eigenen Kommunikation nicht mit erfundenen Zahlen unterlegt werden. Was sich dagegen klar sagen lässt: Die chinesische Leitlinie ist Teil eines globalen Trends zu schärferer Haftung bei KI-Klonen, der auch Plattform- und Anbieterhaftung bei Nichtreaktion auf Meldungen einschließt. Das ist ein Warnsignal auch für DACH-Unternehmen, robuste interne Prozesse – Freigabe-Workflows, dokumentierte Einwilligungen, klare Zuständigkeiten – zu etablieren, statt sich auf regulatorische Untätigkeit im eigenen Land zu verlassen.

Ein konkretes Kostenrisiko lässt sich zwar nicht direkt aus China auf Deutschland übertragen, aber die Größenordnungen sprechen für sich: Der Beijing-Präzedenzfall endete mit 250.000 Yuan Schadensersatz für eine einzelne Sprecherin, Kaliforniens AB 1836 setzt einen gesetzlichen Mindestschadenersatz von 10.000 US-Dollar pro Fall an. Beide Zahlen zeigen: Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch KI-Klone sind kein abstraktes Compliance-Thema, sondern ein real bezifferbares finanzielles Risiko – und das gilt unabhängig davon, in welchem Rechtsraum ein Unternehmen tätig ist.

Fazit: Regulatorische Untätigkeit ist keine Strategie

Die SPC-Leitlinie vom 7. September 2026 ist, korrekt eingeordnet, kein "Urteil" im klassischen Sinn, sondern eine richterliche Auslegungshilfe, die auf einem bereits rechtskräftigen Präzedenzfall aus dem Jahr 2024 aufbaut. Doch gerade weil sie eine ganze Rechtsordnung landesweit vereinheitlicht, ist sie ein starkes Signal: KI-Klone von Stimme und Gesicht sind kein rechtsfreier Raum, egal in welchem Land sie erzeugt oder verbreitet werden. Während China auf direkte zivilrechtliche Haftung setzt, die EU auf Transparenzpflichten und die USA auf einen wachsenden Flickenteppich aus Einzelstaatengesetzen, bleibt für deutsche Unternehmen die Konsequenz dieselbe: Wer Mitarbeitende oder Kunden mit KI-Avataren, Voice-Cloning oder synthetischen Testimonials in Marketing oder HR einsetzt, braucht belastbare Einwilligungen, zweckgebundene Verträge und einen klaren Blick dafür, dass eine Kennzeichnungspflicht niemals die Zustimmung der betroffenen Person ersetzt. Die Frage ist nicht mehr, ob solche Fälle auch hierzulande vor Gericht landen – sondern wann, und ob Ihr Unternehmen dann sauber dokumentierte Prozesse vorweisen kann oder nicht.

Sie wollen KI-Avatare, Voice-Cloning oder synthetische Testimonials rechtssicher und effizient in Ihr Marketing oder HR integrieren? Sprechen Sie mit uns über einen Freigabe-Workflow, der Compliance und Geschwindigkeit verbindet.

Strategiegespräch anfragen